Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.Die AGB gelten für Unternehmer im Sinne von § 310 BGB,
sonst gelten die gesetzlichen Bestimmungen laut BGB.
2. Vertragsabschluss
Unsere
Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen können wir nach unserer Wahl
innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder
dadurch, dass wir dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware
zusenden oder die Leistung ausführen. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der
Kunde, die bestelle Ware erwerben zu wollen.
3. Preise
(1)Soweit sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Versicherungskosten.
(2) Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen später als 4 Monate nach Vertragsschluss, so sind
Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden
Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind; dies
gilt insbesondere für Tariferhöhungen und Materialspreissteigerungen. Die
Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden
Faktoren berechtigt sein und muss dem Besteller innerhalb angemessener Frist
angezeigt werden. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises,
so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
4.
Zahlung
(1)Der Kaufpreis ist
vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, eine Woche nach Versendung der
Ware zur Zahlung fällig.
(2)Für die Rechtzeitigkeit
der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei uns, z. B. Gutschrift auf
unserem Konto an.
(3) Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszins zu berechnen.
(4)
Für Mahnungen nach Verzugseintritt können € 5,00 berechnet werden.
(5)
Aufrechnungsrechte und ein Recht zur Zurückbehaltung stehen dem Besteller nur
zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Ziff. 8 Abs. 4 bleibt unberührt.
5.
Lieferzeit, Verzug
(1)
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
(2) Im Falle höherer Gewalt
und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände
– z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,
Energieversorgungsschwierigkeiten – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten
– verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer
Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird
durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder
unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung
länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden von der
Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände berufen wir uns
nur, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
(3)Geraten
wir in Verzug, so kann der Besteller Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung
der Leistung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Entgelts für
den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht
vertragsentsprechend verwendet werden konnte.
Für weitergehende
Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung oder für
Schadensersatzansprüche statt der Leistung gilt Ziff. 9.
6.
Qualitäts- und Mengenabweichungen, Teillieferungen
Qualitätsabweichungen
und Mengen Über- oder Unterschreitungen sind zulässig, soweit sie handelsüblich
und dem Besteller unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sind.
Dasselbe gilt für Teillieferungen. Beim Verkauf nach Gewicht wird der
Berechnung grundsätzlich das bei uns oder durch bahnamtliche Verwiegung
festgestellte
Gewicht zugrundegelegt.
7.
Verpackung, Transport, Gefahrenübergang
Die
Kosten der Verpackung und des Transports trägt der Besteller. Eine
Transportversicherung schließen wir nur ab, wenn dies vom Besteller
ausdrücklich verlangt wird. Die Kosten trägt der Besteller.
Die
Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung zum
Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Übergabe steht es gleich, wenn der
Besteller im Verzug der Annahme ist.
Vorstehende
Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Ware von einem dritten Ort direkt an
den Besteller gesandt wird. Die durch den Transport entstehenden Kosten dürfen
jedoch diejenigen, die beim Versand von unserem Sitz aus entstanden wären,
nicht überschreiten.
8.
Gewährleistung
(1)
Der Besteller muß uns offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Tagen ab Empfang
der Ware schriftlich anzeigen; sonst innerhalb von 3 Tagen ab Entdeckung rügen,
andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dem Besteller trifft die
volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(2)
Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so hat der Käufer einen Anspruch
auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung besteht nach unserer Wahl in der
Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt
die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis
mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom
Vertrag zurücktreten. Zur Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der
Nacherfüllung sind wir nur Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Wir können die
Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern.
(3)
Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen eines Mangels ist auf einen
Betrag beschränkt, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Mängeln besteht.
(4)
Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziff. 9.
(5)
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit,
als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruches des Bestellers gegenüber uns gilt diese Bestimmung
entsprechend.
(6)Mängelansprüche
verjähren wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und
634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen gelten.
9.
Haftungsbeschränkung
(1)
Unsere Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Pflichtverletzungen aus Schuldverhältnissen oder aus
unerlaubter Handlung – ist ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche werden in
diesen Bedingungen oder unsererseits ausdrücklich zugestanden.
(2)
Wir haften: a) in voller Höhe - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; - bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen; - bei der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz; - bei Übernahme einer Garantie;
b)
dem Grunde nach bei Unmöglichkeit oder bei schuldhafter Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des
Vertragszwecks gefährdenden Weise.
(3)
In den Fällen des Abs. 2 b) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den
Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. Dieser übersteigt im
Hinblick auf den Vertragsgegenstand in keinem Fall den dreifachen Auftragswert.
(4)
Soweit dem Besteller Ansprüche nach dieser Bestimmung zustehen, verjähren diese
mit Ablauf der für Sachmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 8 Abs. 7,
ausgenommen Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
10.
Eigentumsvorbehalt
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurück zu nehmen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom
Vertrag.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung des
Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der
Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
(3) Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht
gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu der anderen
vermischten Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu der
anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum zu übertragen.
(4)
Ist der Besteller Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die
Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe
unserer Rechnungswerte bereits jetzt an uns abgetreten werden.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit frei zu
geben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20
% übersteigt.
(6)
Nehmen wir am Scheck- Weckselbverfahren teil, so erlischt unser
Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn der Käufer den von uns indossierten Wechsel
am Verfalltag eingelöst hat.
11.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1)
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
(2)
Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann ist der Gerichtsstand .Rottenburg.
Das gleiche gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
oder der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Jede
Vertragspartei kann die andere an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(3) Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des
einheitlichen UN- Kaufrechts
.
Stand:
November 2006