menu 1
menu 2
menu 3
menu 4
menu 5
menu 6
menu 7
   
 


 

 

 

     
 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1.Die AGB gelten für Unternehmer im Sinne von § 310 BGB, sonst gelten die gesetzlichen Bestimmungen laut BGB.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen können wir nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder die Leistung ausführen. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde, die bestelle Ware erwerben zu wollen.

3. Preise

(1)Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Versicherungskosten.

(2) Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus vom Besteller zu vertretenden Gründen später als 4 Monate nach Vertragsschluss, so sind Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind; dies gilt insbesondere für Tariferhöhungen und Materialspreissteigerungen. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren berechtigt sein und muss dem Besteller innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.

4. Zahlung

(1)Der Kaufpreis ist vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, eine Woche nach Versendung der Ware zur Zahlung fällig.

(2)Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei uns, z. B. Gutschrift auf unserem Konto an.

(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins  zu berechnen.

(4) Für Mahnungen nach Verzugseintritt können € 5,00 berechnet werden.

(5) Aufrechnungsrechte und ein Recht zur Zurückbehaltung stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ziff. 8 Abs. 4 bleibt unberührt.

5. Lieferzeit, Verzug

(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

(2) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände berufen wir uns nur, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

(3)Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Entgelts für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht vertragsentsprechend verwendet werden konnte.

Für weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung oder für Schadensersatzansprüche statt der Leistung gilt Ziff. 9.

6. Qualitäts- und Mengenabweichungen, Teillieferungen

Qualitätsabweichungen und Mengen Über- oder Unterschreitungen sind zulässig, soweit sie handelsüblich und dem Besteller unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sind. Dasselbe gilt für Teillieferungen. Beim Verkauf nach Gewicht wird der Berechnung grundsätzlich das bei uns oder durch bahnamtliche Verwiegung

festgestellte Gewicht zugrundegelegt.

7. Verpackung, Transport, Gefahrenübergang

Die Kosten der Verpackung und des Transports trägt der Besteller. Eine Transportversicherung schließen wir nur ab, wenn dies vom Besteller ausdrücklich verlangt wird. Die Kosten trägt der Besteller.

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

Vorstehende Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Ware von einem dritten Ort direkt an den Besteller gesandt wird. Die durch den Transport entstehenden Kosten dürfen jedoch diejenigen, die beim Versand von unserem Sitz aus entstanden wären, nicht überschreiten.

8. Gewährleistung

(1) Der Besteller muß uns offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; sonst innerhalb von 3 Tagen ab Entdeckung rügen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dem Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(2) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung besteht nach unserer Wahl in der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurücktreten. Zur Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung sind wir nur Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Wir können die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern.

(3) Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen eines Mangels ist auf einen Betrag beschränkt, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln besteht.

(4) Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziff. 9.

(5) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegenüber uns gilt diese Bestimmung entsprechend.

(6)Mängelansprüche verjähren wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen gelten.

9. Haftungsbeschränkung

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzungen aus Schuldverhältnissen oder aus unerlaubter Handlung – ist ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche werden in diesen Bedingungen oder unsererseits ausdrücklich zugestanden.

(2) Wir haften: a) in voller Höhe  - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; - bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen; - bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; - bei Übernahme einer Garantie;

b) dem Grunde nach bei Unmöglichkeit oder bei schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise.

(3) In den Fällen des Abs. 2 b) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. Dieser übersteigt im Hinblick auf den Vertragsgegenstand in keinem Fall den dreifachen Auftragswert.

(4) Soweit dem Besteller Ansprüche nach dieser Bestimmung zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 8 Abs. 7, ausgenommen Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurück zu nehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(3) Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu der anderen vermischten Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen.

(4) Ist der Besteller Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe unserer Rechnungswerte bereits jetzt an uns abgetreten werden.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit frei zu geben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

(6) Nehmen wir am Scheck- Weckselbverfahren teil, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn der Käufer den von uns indossierten Wechsel am Verfalltag eingelöst hat.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

(2) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann ist der Gerichtsstand .Rottenburg. Das gleiche gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Jede Vertragspartei kann die andere an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

(3) Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des einheitlichen UN- Kaufrechts

.

Stand: November 2006